Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

GBPolVDVDV

§ 15 Ausbildungspersonal während der berufspraktischen Studienzeiten

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/15#abs-1 (1) Die Hochschule bestellt in Abstimmung mit der Bundespolizeiakademie für jeden Studienjahrgang eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes als Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter und eine Vertretung. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter führt zentral die Fachaufsicht über die Ausbildung während der berufspraktischen Studienzeiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/15#abs-2 (2) Die Hochschule bestellt in Abstimmung mit der Bundespolizeiakademie Praktikaleiterinnen oder Praktikaleiter und je eine Vertretung. Die Praktikaleiterinnen oder Praktikaleiter gewährleisten eine ordnungsgemäße Durchführung der jeweiligen berufspraktischen Studienzeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/15#abs-3 (3) In jeder Dienststelle der Bundespolizei, der Studierende für eine praktische Verwendung zugewiesen werden, benennt die zuständige Behörde gegenüber der Hochschule eine Beamtin als Betreuerin oder einen Beamten als Betreuer sowie eine Vertretung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/15#abs-4 (4) Zur Ausbildung der Studierenden benennt die zuständige Behörde gegenüber der Hochschule für die Durchführung der praktischen Verwendungen Ausbilderinnen und Ausbilder. Den Ausbilderinnen und Ausbildern sollen nur so viele Studierende zugewiesen werden, wie sie sorgfältig ausbilden können. Sie sind im erforderlichen Umfang von anderen Aufgaben zu entlasten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/15#abs-5 (5) Die Einweisung und Anleitung der Studierenden in den praktischen Verwendungen erfolgt durch die Ausbilderinnen oder Ausbilder oder bei Bedarf durch von ihnen beauftragte Beamtinnen und Beamte der Dienststelle. Den beauftragten Beamtinnen und Beamten soll jeweils eine Studierende oder ein Studierender zugewiesen werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GBPolVDVDV%202017/15#abs-6 (6) Näheres legt die Hochschule im Modulhandbuch fest.

§ 14 § 16